§ 16   Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 9 Satz  5
in    Kraft,    sobald    die    zu   seiner   Durchführung   erforderlichen
Datenverarbeitungsprogramme verfügbar sind, spätestens aber am 1. Juli 1992.
Der  Bundesminister  für  Post  und Telekommunikation gibt den Zeitpunkt der
Verfügbarkeit der Datenverarbeitungsprogramme im Bundesgesetzblatt  bekannt.
Bis   dahin   dürfen   in  digitalen  Sprachkommunikationsdiensten  und  bei
Verwendung von Kundenkarten Verbindungsdaten entsprechend § 6 Abs. 2 Satz  2
Nr. 2 gespeichert werden.



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