§ 16 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 9 Satz 5
in Kraft, sobald die zu seiner Durchführung erforderlichen
Datenverarbeitungsprogramme verfügbar sind, spätestens aber am 1. Juli 1992.
Der Bundesminister für Post und Telekommunikation gibt den Zeitpunkt der
Verfügbarkeit der Datenverarbeitungsprogramme im Bundesgesetzblatt bekannt.
Bis dahin dürfen in digitalen Sprachkommunikationsdiensten und bei
Verwendung von Kundenkarten Verbindungsdaten entsprechend § 6 Abs. 2 Satz 2
Nr. 2 gespeichert werden.
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